AGB

1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.

2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von ihr hinzu gezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 12 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme der Leistungsempfängerin den Aufwand mit 50,-€ privat in Rechnung.

4. Abrechnung des Entgelts
(1) Die Abrechnung der Hebammengebühren erfolgt über die AZH – Abrechnungszentrale für Hebammen GmbH (im Folgenden AZH genannt). Mit der Weiterleitung der abrechnungsrelevanten Daten an die AZH ist die Leistungsempfängerin mit Zustimmung der AVBs einverstanden.
Unabhängig vom Eintreten einer etwaigen Krankenversicherung haftet die Leistungsempfängerin persönlich für die Kosten der notwendigen oder von ihr gewünschten medizinischen Behandlung sowie der verwendeten bzw. zur weiteren Verwendung überlassenen Materialien.
(2) Bis 31.12.2023: Bei gesetzlich Versicherten rechnet die AZH die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab.
Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet, die Rechnungsstellung für Wahlleistungen erfolgt durch die Hebamme.
(3) Ab 01.01.2024: Bei gesetzlich Versicherten rechnet die AZH die Leistungen gemäß der aktuell gültigen Gebührenordnung mit der Leistungsempfängerin selbst ab. Diese kann die Rechnung bei der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse  einreichen, der Betrag wird üblicherweise vollumfänglich erstattet.
Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet, die Rechnungsstellung für Wahlleistungen erfolgt durch die Hebamme.
(4) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(5) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung (Nordrhein-Westfalen). Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
(6) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 7,- Euro berechnet werden. Die von der AZH erhobenen Gebühren können hiervon abweichen.
(7) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

5. Erreichbarkeit
(1) Die Hebamme ist i.d.R. montags bis freitags zwischen 8 und 16 Uhr erreichbar. Anfragen jeglicher Art werden je nach Dringlichkeit zeitnah in diesem Zeitraum beantwortet. Ab 16 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen ist die Hebamme nur nach Absprache erreichbar. Termine werden individuell abgestimmt.
(2) Hausbesuche durch die Hebamme erfolgen i.d.R. montags bis freitags zwischen 8:00 – 15:00 Uhr und nach Absprache. Ein Hausbesuch dauert etwa 30-40 Minuten.
(3) Trotz aller Bemühungen um eine zeitnahe Kontaktaufnahme kann es zu verzögerten Rückmeldungen kommen. In dringenden Fällen, die keinen Aufschub zulassen, wendet sich die Leistungsempfängerin umgehend an den behandelnden Frauenarzt, den behandelnden Kinderarzt, die nächstgelegene Klinik mit Gynäkologie & Geburtshilfe, die Geburtsklinik (im Wochenbett) oder die Rettungsleitstelle unter der Nummer 112.

6. Umgang und Betreuung bei ansteckenden/übertragbaren Krankheiten
(1) Die Hebamme ist bei Auftreten von Fieber, Husten oder anderen Krankheitssymptomen unverzüglich zu informieren. Gleiches gilt bei Kontakt zu einer Person, die nachweislich an COVID-19 erkrankt ist. 
(2) Die Betreuung wird in Fällen positiver Testungen bei der Schwangeren/Wöchnerin selbst oder im Haushalt lebenden Personen ausgesetzt bzw. digital erfolgen (Telefon, Videotelefonie), bis eine Erkrankung nachweislich nicht mehr besteht .
(3) Bei sonstigen Erkrankungen der Schwangeren/Wöchnerin selbst oder einer anderen im Haushalt lebenden Person ist die Hebamme im besten Fall am Vortag des Besuches zu informieren. Ob oder wie ein Besuch stattfindet, überlegen Hebamme und Betreute gemeinsam. 

7. Datenschutz & Datenverarbeitung
(1) Die Hebamme verwahrt ihre Dokumentationsunterlagen für Dritte unzugänglich. Die Aufbewahrungsfrist orientiert sich an der aktuell gültigen Berufsordnung für Hebammen des Landes Nordrhein-Westfalen (z.Zt. 10 Jahre nach Abschluss der Betreuung).
(2) Alle von der Hebamme erhobenen Daten werden in der Dokumentationssoftware Hebamio durch die Hebamme erfasst und somit digitalisiert. Nicht digitale Dokumentationen (z.B. Arztbriefe, Einwilligung zu Behandlungen) werden spätestens nach dem Ende der Betreuung eingescannt und in Hebamio eingebunden, so dass die Archivierung dieser Daten ebenfalls digital und nach den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben erfolgt.
(3) Ebenso werden Name, Adress- und Telefondaten auf dem Handy gespeichert. Sowohl PC als auch Diensthandy und Mailprogramm sind Passwortgeschützt und somit vor Zugriff durch Dritte gesichert.
(4) Die Kommunikation via SMS, E-Mail und sozialer Netzwerke und Messenger-Dienste erfolgt nach Zustimmung durch die Vertragsnehmerin. Durch Nutzung dieser Dienste durch die Vertragsnehmerin wird eine Zustimmung vorausgesetzt, auch wenn diese nicht schriftlich erfolgt ist. Für die Datensicherheit und den Datenschutz der genutzten Mail- und Messenger-Dienste übernimmt die Hebamme keine Verantwortung, die Vertragsnehmerin akzeptiert durch Nutzung o.g. Dienste die jeweiligen Nutzungs- und Vertragsbedingungen. Die Erreichbarkeit der Hebamme wird durch die Nutzung solcher Kommunikationsmedien nicht verändert.

8. Sonstiges
Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen in der aktuellen Version treten am 01.06.2022 in Kraft.